Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74
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Nach Gewicht
- BVerfG, 16.09.2020 – 1 BvR 2194/18Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von wesentlichem Parteivortrag (hier: bzgl eines verwaltungsprozessualen Kostenansatzes) - iÜ unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde, soweit die gerichtliche Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen gerügt wirdZitiert von 8
- BGH, 28.09.2006 – VII ZR 166/05Zitiert von 3
- OLG Celle, 06.11.2019 – 2 W 230/19
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2019 – 18 W 107/19Zitiert von 2
- BPatG, 24.01.2005 – 11 W (pat) 345/04Zitiert von 9
- BGH, 14.05.2013 – II ZB 12/12Kostenfestsetzungsverfahren: Einwendung des Kostenerstattungsschuldners gegen den Anspruch auf Erstattung gezahlter Gerichtskostenvorschüsse wegen eines überhöhten Kostenansatzes; Bestehenbleiben von vor der Verbindung mehrerer aktienrechtlicher Anfechtungsklage entstandenen GerichtskostenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.08.2025 – 1 B 713/25Zitiert von 2
- VGH Bayern, 19.03.2025 – 11 ZB 24.1336Zitiert von 2
- OLG München, 26.08.2024 – 17 U 779/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.